Verdeckte Gewinnausschüttung

Schriftlich vereinbarte Ausschüttungen und Vergütungen werden immer steuerlich anerkannt. Außerhalb dieser Abreden liegende Zahlungen gelten als so genannte verdeckte Gewinnausschüttung. Dabei werden sie in der Regel als Vermögensminderung angesehen bzw. definiert da sie nicht mit einer offenen Ausschüttung im Zusammenhang stehen. Bei einer Betriebsprüfung werden deshalb zur Angemessenheitsprüfung der Vertragsverhältnisse im Zweifel Fremdvergleiche herangezogen.

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