Ungeregelter Freiverkehr

Die Einführung von Werten in den ungeregelten Freiverkehr (Telefonverkehr) kann jederzeit von einer Bank beim zuständigen Börsenausschuss ohne ein besonderes Verfahren beantragt werden. Der Emittent übernimmt keinerlei Verpflichtungen und seine Mitwirkung ist weder bei der Antragstellung notwendig, noch werden besondere Einführungskosten erhoben. Der ungeregelte Freiverkehr eignet sich deshalb ganz besonders für kleine Unternehmen, die die Zulassungsvoraussetzung für andere Marktsegmente nicht erbringen können. Trotzdem kann es vorkommen, dass ein hier gehandelter Wert auch noch in anderen Marktsegmenten oder einer anderen Börse notiert ist.

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