Kommanditist
Man unterscheidet bei einer Kommanditgesellschaft (KG) zwei Arten von Eigenkapitalgebern, den Kommanditisten und den Komplementären. Erstere haften dabei nur mit ihrer tatsächlichen Einlage für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft. Der Komplementär tritt dagegen mit seinem Privatvermögen ein. Auf Grund des wesentlich geringeren Haftungsrisikos ist natürlich sowohl die Gewinnbeteiligung als auch das Mitspracherecht des Kommanditisten entsprechend geringer als das des Komplementären.
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