Kapitalertragssteuer (KESt)
Die Kapitalertragssteuer stellt seit der Steuerreform von 1925 eine Form der Einkommenssteuer dar und stammt zum Beispiel aus Erträgen von Aktien, Genussscheinen oder GmbH-Anteilen und ist an das Finanzamt zu entrichten. In Ausnahmefällen kann durch Erteilung eines Freistellungsauftrages oder durch Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung vom Kapitalertragssteuerabzug abgesehen werden. Sie beträgt 20 % unter anderem bei Gewinnanteilen (Dividenden) aus Aktien und Anteilen an GmbH’s und Genossenschaften. 35 % beträgt die Steuer etwa bei Anleihen wie Bundesschatzbriefen, Kommunal- und Industrieobligationen, Pfandbriefen, Bankschuldverschreibungen oder ähnlichem.
Andere Leser interessierten sich auch für: