Juristische Person
Mit diesem Ausdruck bezeichnet man entweder Personen- oder Sachgesamtheiten, die zum Zweck der Rechtsfähigkeit zusammengeschlossen werden. Man unterscheidet zwischen Personen öffentlichen und privaten Rechts. Zu Letzteren gehören beispielsweise der eingetragene Verein (e.V.), die Genossenschaft (eG), die Stiftung, die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Zu Personen des öffentlichen Rechts zählen Körperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, Anstalten wie etwa die Deutsche Bundsbank und Stiftungen des öffentlichen Rechts wie zum Beispiel die Stiftung Preußischer Kulturbesitz.