Inhaberaktie

Auf dem Geldmarkt unterscheidet man Namensaktien und Inhaberaktien. Letztere gehören zur gebräuchlichsten Form in Deutschland sofern die Satzung der Aktiengesellschaft keine andere Aktiengattung bestimmt. Inhaberaktien lauten dabei auf den Inhaber, nicht auf den Namen. Deshalb muss der Besitzer in der Regel keinen Nachweis für das rechtmäßige Eigentum der Aktie erbringen. Gemäß dem § 920 des BGB ermöglicht sie eine unkomplizierte, formlose Übereignung. Es muss somit keine Änderung in der Urkunde erfolgen. Inhaberaktien sind sie in hohem Grad austauschbar (fungibel) und somit leicht handelbar.