Darlehen
Die gesetzliche Definition im BGB § 607 beschreibt ein Darlehen als die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Dingen mit der anschließenden Verpflichtung des Darlehensnehmers, zu einem späteren, festgesetzten Zeitpunkt Geld oder die Sache in gleicher Art, Güte und Menge wieder zurückzugeben. Im allgemeinen Umgang versteht man heute unter einem Darlehen in der Regel einen längerfristigen Kredit.