Ad-hoc-Publizität

Hierbei handelt es sich um eine Benachrichtigung seitens eines Unternehmens, die alle Aktionäre gleichermaßen erreichen soll. Alle börsennotierten Unternehmen sind gesetzlich nach §15 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) dazu verpflichtet, Nachrichten die den Aktienkurs erheblich beeinflussen können, unverzüglich der Börsengeschäftsleitung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden und anschließend allen Aktionären durch Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenblatt oder einem elektronischen Informationsportal zugänglich zu machen. Damit soll dem Missbrauch von Insiderkenntnissen entgegengewirkt und eine entsprechende Markttransparenz erreicht werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit hohen Geldbußen geahndet werden. Die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere sind davon allerdings ausgenommen.

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